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Ausbildungsgarantie - neues Konzept startet am 01.04.2024

Veröffentlicht: 25. März 2024

Ziel der im Koalitionsvertrag vereinbarten „Ausbildungsgarantie“ ist es, allen Jugendlichen den Zugang zu einer vollqualifizierenden Berufsausbildung zu ermöglichen.
Für die Umsetzung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Konzept entwickelt, das auf etablierten Strukturen und bestehenden Förderangeboten aufbaut und neue Elemente zur Unterstützung für die Aufnahme und den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung enthält.

Was ist neu?

Die Jugendberufsagenturen (die weiter ausgebaut werden sollen) übernehmen eine rechtskreisübergreifende Koordinierung, um jungen Menschen am Übergang Schule-Beruf eine Orientierung über die Vielzahl der Unterstützungsmaßnahmen zu geben. Erfahren Sie in unserem Praxisbeispiel, wie Sie als Unternehmen mit Jugendberufsagenturen  zusammenarbeiten können.

Berufliche Orientierung stärken

Einführung eines geförderten Berufsorientierungspraktikums durch den neuen § 48a SGB III mit Beratung zu kurzen, auch überregionalen Praktika unter Übernahme der entstehenden Fahrt- und Unterkunftskosten. Diese Praktikumsinitiative richtet sich vor allem an noch nicht abschließend orientierte junge Menschen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben.

Regionale Mobilität erhöhen

Um jungen Menschen zu helfen, einen Ausbildungsplatz außerhalb ihres Wohnortes anzunehmen, gibt es jetzt einen Mobilitätszuschuss. Der neue § 73a SGB III ermöglicht es, Fahrtkosten für zwei Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr zu übernehmen. Außerdem gibt es ein neues Programm für studentisches Wohnen, das jetzt auch Auszubildende miteinbezieht.

Auf die betriebliche Ausbildung vorbereiten und in der Ausbildung unterstützen

Eine Einstiegsqualifizierung bietet jungen Menschen, die aus individuellen Gründen noch keinen betrieblichen Ausbildungsplatz gefunden haben, den Übergang in eine Ausbildung. Daher wird die Teilnahme an Einstiegsqualifizierungen in § 54a SGB III durch eine Verkürzung der Mindestdauer von bisher sechs auf vier Monate erleichtert und die Durchführung in Teilzeit vereinfacht. Eine Öffnung für Menschen mit Behinderungen, die eine Fachpraktikerausbildung anstreben sowie eine Öffnung der Förderung für vorherige Ausbildungsabbrechende bei demselben Arbeitgeber wird angestrebt.

Erweiterung der außerbetrieblichen Berufsausbildung in § 76 SGB III (gilt ab 1. August 2024)

Wenn trotz aller Bemühungen des jungen Menschen und der beteiligten Akteure kein Ausbildungsplatz gefunden werden kann, greift als letzte Möglichkeit die außerbetriebliche Ausbildung. Wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch darauf. Falls kein Kooperationsbetrieb gefunden werden kann, kann die Ausbildung auch in integrativer Form durchgeführt werden, bei der der Bildungsträger sowohl die fachtheoretischen als auch die fachpraktischen Inhalte vermittelt.
 

Einen Überblick über die Möglichkeiten der Förderung der betrieblichen Ausbildung erhalten Sie auf der KOFA-Themenseite Fördern und Fordern.

Und auf Berufsorientierung – Der Mix macht´s! erfahren Sie mehr darüber, wie Sie als Unternehmen aktiv den Prozess der Berufsorientierung von jungen Menschen mitgestalten können.