
Kurzarbeit für (digitale) Weiterbildung nutzen
Die Corona-Krise führt dazu, dass viele Mitarbeitende nicht im gewohnten Umfang ihrer Beschäftigung nachgehen können. Mit passender Unterstützung für Unternehmen und Beschäftigte kann die Zeit gezielt zur Qualifizierung genutzt werden.
Viele Mitarbeitende können während der Corona-Krise nicht im gewohnten Umfang ihrer Beschäftigung nachgehen. Mit passender Unterstützung für Unternehmen und Beschäftigte kann die Zeit gezielt zur Qualifizierung genutzt werden. Das Qualifizierungschancengesetz bietet Unternehmen und Mitarbeitenden finanzielle Unterstützung bei der Weiterbildung. Auch im Rahmen von Kurzarbeit gibt es Fördermöglichkeiten.
Weiterbildung als Instrument zur Mitarbeiterbindung
Auch wenn Sie Ihre Fachkräfte in der aktuellen Situation nicht wie gewohnt einsetzen können, werden Sie nach der Krise die Kompetenzen Ihrer Mitarbeitenden wieder dringend brauchen. In der Zwischenzeit besteht die Möglichkeit, dass Sie und Ihre Beschäftigten die Zeit sinnvoll für Weiterbildungsaktivitäten nutzen. Dies steigert die Motivation der Beschäftigten und ist ein starkes Signal zur Mitarbeiterbindung: Wir setzen auch nach der Krise fest auf Sie! Gleichzeitig besteht für Sie als Unternehmen die Chance, sich durch passende Qualifizierungsmaßnahmen für den digitalen Wandel zu rüsten und so Ihre Innovationskraft zu stärken.
Einen Überblick über verschiedene Weiterbildungsformen bietet die KOFA-Handlungsempfehlung „Betriebliche Weiterbildung“.
Öffentliche Fördergelder für Weiterbildungsaktivitäten
Gerade in wirtschaftlich turbulenten Zeiten ist es für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht leicht, noch zusätzliche Ressourcen für Weiterbildung aufzubringen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten für Unternehmen und Beschäftigte, öffentliche Förderung in Anspruch zu nehmen:
Qualifizierungschancengesetz
Seit Anfang 2019 wurde mit dem Qualifizierungschancengesetz (Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung) die Möglichkeit der Weiterbildungsförderung für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeweitet. Zielgruppe dieser Förderung sind – unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße – Beschäftigte, deren berufliche Tätigkeiten durch die Digitalisierung oder von sonstigem Strukturwandel bedroht werden. Auch die Weiterbildung in einem von der Bundesagentur für Arbeit definierten Engpassberuf wird gefördert.
Die Fördermöglichkeiten sind dabei nach Betriebsgröße gestaffelt und die größten Fördermöglichkeiten haben kleine Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden. Diese können bis zu 100 Prozent der Weiterbildungskosten erstattet bekommen sowie einen Zuschuss von bis zu 75 Prozent für das Arbeitsentgelt während der Weiterbildung. Wird die Förderung für eine Person ohne Berufsabschluss beantragt, die eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung macht, kann der Arbeitsentgeltzuschuss sogar bis zu 100 Prozent betragen.
Das Qualifizierungschancengesetzt wurde Ende Mai 2020 mit dem sogenannten Arbeit-von-morgen-Gesetz (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) aktualisiert. So wurden die Zuschussmöglichkeiten sowohl für die Lehrgangskosten als auch für das Arbeitsentgelt um 10 Prozentpunkte erhöht, wenn jeder fünfte Beschäftigte in einem Unternehmen umfänglich nachqualifiziert werden muss. Als Erleichterung für Unternehmen ist es nun auch möglich, Sammelanträge zu stellen, wenn eine Gruppe von Beschäftigen mit vergleichbarer Ausgangsqualifikation und vergleichbaren Bildungsziel qualifiziert werden soll. Um weitere 5 Prozentpunkte können die Zuschüsse erhöht werden, wenn eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Weiterbildung oder ein Tarifvertrag, der betriebsbezogene berufliche Weiterbildung vorsieht.
Weitere Informationen zum Arbeit-von-morgen-Gesetz finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Da durch die Corona-bedingte Schließung vieler Bildungseinrichtungen und das Verbot von Präsenzveranstaltungen viele bereits laufende sowie geplante Maßnahmen nicht in der ursprünglich geplanten Form stattfinden können, hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) reagiert und es für Bildungsträger vereinfacht, alternative Lernformen wie beispielsweise E-Learning anzubieten. Und auch wenn laufende Maßnahmen ausgesetzt oder unterbrochen werden, gelten Teilnehmende weiterhin als „Maßnahmenteilnehmende“ und die Förderung bleibt bestehen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit
Qualifizierungsmöglichkeiten während Kurzarbeit
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen, bedeutet dies große Einschnitte für Betriebe und ihre Mitarbeitenden. Arbeitgeber können bei der örtlichen Arbeitsagentur für ihre Mitarbeitenden Kurzarbeitergeld beantragen, welches die Gehaltseinbußen zumindest abschwächt. Auch in früheren Krisen hat sich dieses Instrument bewährt und es konnten viele Beschäftigte gehalten werden.
Auch während der Kurzarbeit kann die Weiterbildung der Mitarbeitenden von der BA unterstützt werden:
- Anteilige Erstattung der Lehrgangskosten nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III): diese setzt voraus, dass die Weiterbildungsmaßnahmen einen Mindestumfang von 120 Stunden aufweisen und von der AZAV zugelassen sind.
- Übernahme von 50% der Sozialversicherungsbeiträge: diese setzt voraus, dass die Weiterbildungsmaßnahme einen Mindestumfang von 120 Stunden aufweist und die Träger und Maßnahmen nach der AZAV zugelassen sind. Oder: Die Weiterbildungsmaßnahme auf ein förderfähiges Fortbildungsziel nach (AFBG) vorbereitet.
Für Qualifizierungsmaßnahmen während Kurzarbeit gilt ebenso wie für Maßnahmen im Rahmen des Qualifizierungschancengesetz, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) ausdrücklich Anstrengungen von Bildungsträgern begrüßt, die ein Online-Angebot als Ersatz für die Unterbrechung der physischen Durchführung der Maßnahme anbieten. Eine Bezuschussung der Lohnkosten ist jedoch bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht möglich, da Kurzarbeitergeld für wirtschaftlich bedingte Ausfallzeiten gezahlt wird. Bei einer weiterbildungsbedingten Freistellung besteht entsprechend weiterhin ein Lohnanspruch.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeit und Qualifizierung
Für die Weiterbildung wird ein Bildungsgutschein ausgestellt, der bei Bildungsanbietern eingelöst werden kann, die für die Förderung zugelassen sind.
Wenn Mitarbeitende während Kurzarbeit eine Weiterbildung begonnen haben, die beim Ende der Kurzarbeit noch nicht beendet ist, darf diese einer Rückkehr zur Regelarbeitszeit nicht entgegenstehen. Wenn der Arbeitgeber jedoch zustimmt, kann er den oder die Mitarbeitenden natürlich auch über das Ende der Kurzarbeit hinaus für die Weiterbildung freistellen. In diesem Fall kann mit der zuständigen Agentur für Arbeit geklärt werden, ob eine Förderung durch Zuschüsse zu den Lohnkosten im Rahmen des Qualifizierungschancengesetz möglich ist.
Eine Übersicht über mögliche Kurse bietet KURSNET der Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit finden Sie auf dieser KOFA-Seite.
Aufstiegsfortbildungsförderung
Aufgrund des Corona-Virus haben viele Bildungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen. Dies betrifft auch Teilnehmende an Aufstiegsfortbildungen. Für diejenigen, die eine Förderung nach AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder auch „Meister-Bafög") erhalten, haben sich Bund und Länder auf folgende Regelungen geeinigt:
Für bereits laufende Maßnahmen/Lehrgänge gilt, dass die Förderung weiterläuft, unabhängig davon ob die Maßnahme stattfindet oder nicht. Zudem werden die Schließzeiten weder auf die Mindestdauer noch auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Auch für die Berechnung der Fehlzeiten bleiben sie außer Betracht.
Noch nicht bewilligte sowie bereits bewilligte aber noch nicht begonnene Maßnahmen/Lehrgänge, die wegen der pandemiebedingten Schließzeiten verschoben oder abgesagt werden, können nicht gefördert werden. Die Bewilligungsbescheide werden aufgehoben. Falls bereits Leistungen gewährt wurden, werden mögliche Rückförderungen von Unterhaltsleistungen insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte sorgfältig geprüft.
Weitere Informationen haben die für Sie zuständigen Behören Ihres Bundeslandes. Eine Übersicht über die Ämter für Ausbildungsförderung finden Sie hier.
Sogenannte „Fernlehrgänge“ können laut AFBG nur als Teilzeitmaßnahme gefördert werden. Mediengestützte Lehrgänge können gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind laut AFBG nicht förderfähig. Nähere Informationen erhalten Sie hier
Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)
Die BA bietet seit Jahresbeginn 2019 eine „Qualifizierungsberatung für Unternehmen“ an, bei der diese bei der eigenständigen Planung und Organisation einer systematischen und nachhaltigen Personalentwicklungsstrategie unterstützt werden. Inhalte der Qualifizierungsberatung können Demografieanalysen, Personalbedarfsanalysen, Bildungsbedarfsplanung und Bildungscontrolling sein. Ansprechpartner ist der Arbeitgeber-Service vor Ort.
Weitere Informationen zu diesem Angebot sind in einem Flyer zusammengefasst.
Lernen von Zuhause (E-Learning)
Die aktuelle Situation stellt auch an Weiterbildungsaktivitäten neue Anforderungen. So gilt der Appell, unnötige soziale Kontakte zu vermeiden, nicht nur für geschätzte Kolleginnen und Kollegen, sondern auch für andere Teilnehmende an Weiterbildungen. Eine Möglichkeit, sich dennoch zu qualifizieren, bieten digitale Angebote.
Insbesondere wenn Sie noch nicht wissen, wie lange die Kurzarbeit anhält, können Sie von kleinen digitalen Lerneinheiten („Learning Nuggets“) profitieren, die Ihnen eine große zeitliche Flexibilität erlauben.
Sie interessieren sich für das Thema E-Learning? Hier erhalten Sie umfassende Informationen.