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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung seit 01. Oktober 2022

Veröffentlicht: 27. Oktober 2022

Angesicht steigenden Infektionszahlen und Beginn der kalten Jahreszeit hat der Gesetzgeber die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung noch einmal angepasst. In ihrer novellierten Form ist sie am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. 

Die Bundesregierung stellt damit noch einmal klar: Die Eindämmung des Ansteckungsrisikos am Arbeitsplatz bleibt Arbeitgeberpflicht.  

Was ist zu tun? 

Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Die Einhaltung dieses Hygienekonzeptes ist dabei immer und überall zu gewährleisten – das heißt auch während der Pausen in den Pausenräumen. Des Weiteren muss das Konzept den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. 

Welche Maßnahmen sind notwendig? 

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen 

  • Sicherstellung der Handhygiene 

  • Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, z.B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen  

  • Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen (Stoßlüftung) 

Was ist mit der Homeoffice-Pflicht? 

Während es im letzten Winter noch eine verpflichtende Regelung zum Angebot von Homeoffice gab, gibt es aktuell keine verpflichtende Regel zum Homeoffice. Allerdings sind Unternehmen angewiesen dieses nach Möglichkeit ihren Beschäftigten anzubieten.  

Gibt es eine Maskenpflicht? 

Dies hängt ganz von der individuellen Gefährdungsbeurteilung ab: Halten sich mehrere Menschen gleichzeitig auf engem Raum im Büro auf oder besteht aufgrund der Art der Tätigkeit ein engerer Körperkontakt, sodass der notwendige Abstand nicht eingehalten werden kann, so muss der Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Diese müssen von den Arbeitnehmern getragen werden.  

Müssen Coronatests bereitgestellt werden?   

Eine zwingende Verpflichtung des Arbeitgebers, Coronatests anzubieten, besteht nicht. Jedoch kann sich aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung auch etwas anderes ergeben. Die Arbeitgeber haben zu prüfen, ob es sinnvoll erscheint, Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, kostenlose Tests anzubieten. 

Arbeitnehmer sind für Impfungen freizustellen 

Zur Erhöhung der Impfquote hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 impfen zu lassen. Existiert im Betrieb ein Betriebsarzt so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet über diesen Impfungen im Betrieb anzubieten. 

 

Die vollständige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: www.bmas.de.