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Beantragung von Kurzarbeitergeld

Corona News für Unternehmen

Veröffentlicht: 30. März 2022

Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 verlängert

Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie wurden bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Unternehmen haben bis zu diesem Stichtag Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können bis Ende Juni unterstützt werden.

Die Bezugsdauer wird für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, verlängert.

Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent haben, bis Ende Juni weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.

Die Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten ebenfalls, wenn aufgrund des Krieges in der Ukraine Absatzmärkte wegfallen oder beispielsweise wegen ausbleibender Vorleitungs- oder Rohstofflieferungen die Produktion gehemmt wird – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind 

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