Skip to content
KOFA Logo als Hintergrundbild

Arbeitszeiterfassungspflicht gilt ab sofort

Veröffentlicht: 06. Dezember 2022

Angestellte müssen ihre Arbeitszeit erfassen, das entschied das Bundesarbeitsgericht bereits im September (Arbeitszeiterfassung - was gilt nun? - KOFA). Doch bislang bestand viel Unsicherheit darüber, wie das Urteil umzusetzen ist. Am Wochenende wurde nun die schriftliche Begründung der Richter veröffentlicht. Zur Urteilsbegründung.

Die wichtigsten Punke der Urteilsbegründung:

Die Pflicht zur Zeiterfassung gilt ab sofort: Es gibt keine Übergangsfrist. „Arbeitgeber, die die Arbeitszeit bisher nicht erfassen, sollten ihre Mitarbeiter deshalb sofort zur Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit verpflichten."

Tatsächliche Erfassung der Arbeitszeit: Den Aufzeichnungen muss sich die wöchentliche Arbeitszeit, die Pausenzeiten und die Ruhezeiten zwischen Ende eines Arbeitstages und Anfang des nächsten Arbeitstages entnehmen lassen.

Keine Formerfordernis: Die Aufzeichnung muss nicht zwingend elektronisch erfolgen. Auch Aufzeichnung in Papierform sind ausreichend.

Arbeitgeber darf Aufzeichnungspflicht an Beschäftigte delegieren: Eine Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist möglich. 

Was heißt das für Vertrauensarbeitszeit?
Vertrauensarbeitszeit, also selbstbestimmtes Arbeiten mit freier Planung und selbstbestimmter Zeiteinteilung bleibt weiter möglich, allerdings muss auch hier die Arbeitszeit erfasst werden.

Was passiert bei Verstößen?
Hier haben Arbeitgeber nach Einschätzung von Arbeitsrechtsrechtlern wohl erstmal keine unmittelbaren Geldbußen zu befürchten. Erst, wenn einer entsprechenden Anordnung einer Arbeitsschutzbehörde nicht Folge geleistet wird, kann ein Bußgeld verhängt werden. Dennoch empfiehlt es sich hier schnell tätig zu werden.